
Mitgliedschaft – Prinzipien (§5 der Statuten)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Stammitglieder sind Gründungsmitglieder, ausgewählte ordentliche Mitglieder und ordentliche Mitglieder, denen für besondere Verdienste für den Verein die Stammitgliedschaft verliehen wird. Nach 3 Jahren Vereinsmitgliedschaft erhält ein ordentliches Mitglied den Anspruch auf den Status eines Stammitglieds.
Ordentliche Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von mind. 1 Jahr wählen ab 2005 jene berechtigten Mitglieder (siehe Punkt 2), die zusätzlich als Stammitglieder aufzunehmen sind. Die Anzahl der Stammitglieder beträgt maximal 20% der Mitglieder je Vereinsklasse (A-E). Die Wahl erfolgt elektronisch; die berechtigten und vorgeschlagenen Mitglieder mit den meisten Nennungen werden als Stammitglieder aufgenommen. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme; die Stimmabgabe ist nicht verpflichtend.
Die Beitrittserklärung erfolgt als Antrag schriftlich an die Geschäftsführung. Über Ihre Annahme entscheidet die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Präsidium. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Vorschreibung durch die Geschäftsführung des Vereins fällig.
Die Mitgliederversammlung kann solchen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von Beitragsleistungen befreit.