mfa - Maintenance and Facility Management Society of Austria
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Vereinsstatuten 

MFA - Maintenance and Facility Management Society of
Austria

Verein zur Förderung von Wissensaustausch im Bereich Instandhaltung und Facility Management

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Maintenance and Facility Management Society of Austria – Verein zur Förderung
    von Wissenstransfer im Bereich Instandhaltung und Facility Management˜; kurz: „mfa˜.
2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet von Österreich.
3. Sitz des Vereins ist Wals bei Salzburg
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch die
    Unterstützung und Förderung von Wissenstransfer, Forschung, Aus- und Weiterbildung im Bereich Instandhaltung, Facility
    Management und Technischer Service.
2. Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel, wie Veranstaltungen, Arbeitsgruppen, usw. sowie materielle Mittel, wie
    Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen, Gebühren für die Benützung von vereinseigenen Einrichtungen und
    Erlösen aus Vereinsaktivitäten erreicht werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die
    dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Ziele
Ziel des Vereins ist es, Wissen im Bereich Instandhaltung und Facility Management transparent zu machen, Wissenstransfer zu bzw. zwischen Vereinsmitgliedern zu unterstützen, Wissen durch anwendungsorientierte Forschung zu systematisieren und qualitativ weiterzuentwickeln. Dies geschieht u.a. durch:
1. Sammeln von Daten und Kennzahlen im Bereich der Instandhaltung und Facility Management und das zur Verfügung stellen
    dieser Daten für die Vereinsmitglieder.
2. Anregung, Vorbereitung, wissenschaftliche Bearbeitung und Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung in
    allen Bereichen der Instandhaltung und des Facility Managements.
3. Förderung von Erkenntnissen, Kontakten und Kooperationen durch Initiierung von themenspezifischen Arbeitsgruppen,
    regelmäßigen Veranstaltungen für Erfahrungsaustausch.
4. Information der Vereinsmitglieder über einschlägige Erkenntnisse und Entwicklungen.
5. Förderung und Durchführung einschlägiger Forschungsvorhaben mit dem Ziel, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse
    auf dem Gebiet der Instandhaltung und Facility Management zu gewinnen, Wissen systematisch aufzuarbeiten, zur Verfügung
    zu stellen und zur Aus- und Weiterbildung zu nutzen.
6. Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation der Vereinsmitglieder gegenüber anderen nationalen und internationalen Verbänden.
§ 4 Vereinsämter
1. Vereinsämter sind Ehrenämter. Vereinsämter sind das Präsidium, das Kuratorium, der Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht
    sowie der Schriftführer.
2. Durch die Ausübung des Vereinsamtes entstandene Aufwendungen (ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit) werden vergütet.
3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann hauptamtliches Personal
    eingestellt werden.
4. Die operative Umsetzung der Vereinsziele sowie der damit verbundenen Aktivitäten obliegt der Geschäftsführung.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften
    des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Beitrittserklärung erfolgt als Antrag schriftlich an die Geschäftsführung. Über Ihre Annahme entscheidet die
    Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Präsidium. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Der
    jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Vorschreibung durch die Geschäftsführung des
    Vereins fällig.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von naturlichen Personen oder durch Auflösung oder Erlöschung
    von juristischen Personen oder durch Ausschluss. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon
    unberührt. 
4. Die Austrittserklärung muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins gegenüber der
    Geschäftsführung schriftlich abgegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann solchen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu
    Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von Beitragsleistungen
    befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind ferner
    verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
    Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Das Präsidium muss dem
    auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitteilen und ihm auf Verlangen eine
    Anhörung gewähren. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der
    Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Verein können die Ehrennadel in Gold bzw. die Ehrennadel in Silber verliehen werden.
2. Die Ehrungen werden vom Präsidium beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Die Ehrung kann
    bei vereinsschädigenden Verhalten vom Präsidíum rückgängig gemacht werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind das Präsidium, das Kuratorium, die Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer.
§ 9 Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten.
2. Die Mitglieder des Präsidiums werden in ihren jeweiligen Funktionen durch die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
    gewählt.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden im Gründungsjahr für ein Jahr, danach für jeweils 3 Jahre gewählt. Den
    Vorsitz des Präsidiums führt der Präsident. Im Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung der zweite Vizepräsident.
4. Vor Ablauf der Funktionsperiode kann eine Neuwahl des Präsidiums mit ¾-Mehrheit festgesetzt werden.
5. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, darunter der Präsident. Diese vertreten
    den Verein auch nach Außen. Die Vertretungsmacht ist durch Beschlüsse des gesamten Präsidiums begrenzt.
6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird das Präsidium für den Rest der Amtszeit durch
    Zuwahl eines Vereinsmitgliedes ergänzt.
7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Präsidiums sind in einem Beschlußbericht
    einzutragen und vom Sitzungsleiter sowie allen Teilnehmern der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift muß Ort und
    Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
8. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, dabei obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Leitung der Vereinsaktivitäten
    b) Änderung der Vereinsstatuten
    c) Bestellung der Geschäftsführung
    d) Freigabe des Arbeitsprogramms des Vereins
    e) Erstellung der Jahresabschlüsse und Freigabe des Jahresvoranschlages (inkl. Festlegung des Budgets für die
        Geschäftsführung)
    f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Freigabe von Finanzmitteln für Vereinsprojekte
    g) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    h) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    i) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins
    j) Erstattung der nach dem Vereinsgesetz erforderlichen Meldungen an Behörden
    k) Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung des Kuratoriums
    l) Weitere, keinem anderen Organ zugewiesene, Aufgaben
§ 10 Kuratorium

1. Zur Vertiefung der Kontakte des Vereins mit Einrichtungen aus Wissenschaft, Wirtschaft und dem Kommunalwesen, zur
    laufenden Beratung über Projekte und zur Zusammenarbeit in Ausbildung und Forschung bestellt das Präsidium über
    Vorschlag des Geschäftsführers einen Beirat - das Kuratorium.
2. Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreter. Die Bestellung des Kuratoriums ist
    nicht verpflichtend; die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist nicht beschränkt und die Mitglieder des Kuratoriums müssen
    nicht Vereinsmitglieder sein.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für die Dauer von 3
    Jahren gewählt.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
     a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der/des Rechnungsprüfer/s
     b) Genehmigung des Jahresabschlusses, des Arbeitsprogramms und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
     c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
     d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
     e) Angelegenheiten und Anträge des Präsidiums bzw. der ordentlichen Vereinsmitglieder
     f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
     g) Sonstigen Angelegenheiten, die von den Statuten keinem anderen Organ oder Ausschuß unmittelbar zugewiesen werden.
2. Stimmrechte bei Mitgliederversammlungen haben ausschließlich Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag spätestens am Vortag der
    Mitgliederversammlung dem Vereinskonto gutgeschrieben wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
    haben eine stimmberechtigte Person schriftlich zu bestellen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch eine andere
    stimmberechtigte Person vertreten zu lassen. Eine Person kann höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen. Die Bestellung eines
    Vertreters einer stimmberechtigten Person ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Im Fall seiner Verhinderung oder Abwesenheit wird der
    Vorsitz von einem Vizepräsidenten geführt.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im vierten Quartal statt. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Präsidiums abgehalten, wenn Interessen des Vereins dies erfordern oder
    wenn ein Zehntel der Stammitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt. Die Einberufung der
    Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder Email durch das Präsidium mit einer Frist von mindestens drei
    Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung
    dem Präsidium schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge
    beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen oder
    ordnungsgemäß vertreten sind. Sollte diese Anzahl zu Beginn der Mitgliederversammlung nicht erreicht sein, ist die
    Mitgliederversammlung nach einer Wartefrist von 30 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
    beschlußfähig.
7. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Ein Antrag ist bei
    Stimmengleichheit abgelehnt. Entscheidungen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Auf
    Antrag eines Mitglieds kann geheim abgestimmt werden.
8. Über die Tagesordnungspunkte, Diskussionen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen,
    das vom Vorsitzführenden und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den
    Mitgliedern binnen 2 Wochen zuzusenden und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen

§ 12 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung wird vom Präsidium für einen Zeitraum von 3 Jahren bestellt und hat im Auftrag des Präsidiums
    insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    a) Management einer handlungsfähigen Vereinsstruktur
    b) Bereitstellung und zielkonforme Erweiterung des Leistungsangebotes des Vereins
    c) Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen
    d) Erstellung des Arbeitsprogramms des Vereins und Abstimmung (Einholen der Freigabe) mit dem Präsidium
    e) Erstellung der Jahresabschlüsse und des Jahresvoranschlages sowie dessen laufende Überwachung und Aktualisierung
    f) Organisatorische Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    g) Systematische (Weiter)Entwicklung des Vereins gemäß des Arbeitsprogramms
2. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach außen. Vermögenswerte Dispositionen, die einen Betrag von € 5.000,-
    überschreiten, bedürfen der Gegenzeichnung durch ein Präsidiumsmitglied. Um möglichen Schaden abzuwenden und den
    Verein vor größeren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, ist der Geschäftsführer befugt, auch in Angelegenheiten, die in
    den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung dringliche
    Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon ist dem Präsidium unmittelbar Bericht zu
    erstatten. Dieser bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3. Alle Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes sowie Schriftstücke mit verbindlichen Erklärungen, mit denen Rechte und Pflichten
    für den Verein begründet oder aufgegeben werden, sind vom Geschäftsführer und vom Präsidenten des Vereins gemeinsam
    zu zeichnen. Die Zeichnungen aller anderen Schriftstücke erfolgt durch den Geschäftsführer.
4. Geschäftsführung und Präsidium stimmen die in Punkt 1 genannten Aufgabeninhalte und deren Erreichung sowie den
    aktualisierten Jahresvoranschlag des Vereins halbjährlich ab.
5. Zur Umsetzung der vereinbarten Aufgaben erhält die Geschäftsführung ab dem Jahr 2005 ein halbjährlich definiertes Budget.
    Dessen Höhe wird entsprechend der geplanten Einnahmen und des Arbeitsprogramms des Vereins vom Präsidium
    freigegeben. Das Budget beträgt 50% der Vereinseinnahmen in den Jahren 2004 und 2005; danach erfolgt eine vom
    Präsidium festzulegende Begrenzung nach oben.
6. Im Gründungsjahr 2004 erhält die Geschäftsführung monatlich 50% der im Vormonat erzielten und auf das Konto des
    Vereins eingegangenen Vereinseinnahmen.
7. Die Geschäftsführung verfügt über die Zeichnungsberechtigung für das Konto des Vereins.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Präsidiums zwei
    Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
3. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieses Ergebnis stellt die Grundlage für den
    Antrag zur Entlastung des Präsidiums dar.
§ 14 Ausschüsse
1. Zur Behandlung von besonderen Vereinsaufgaben können vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden.
2. Durch Ausschussmitwirkung entstandene Aufwendungen (ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit) können nach Zustimmung
    des Präsidiums vergütet werden.
§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
    berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Präsidium ein
    Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der
    andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das
    Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
    Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
    entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
    einer qualifizierten 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
    der stimmeberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlossen werden.
    Ist die Beschlußfähigkeit dieser Mitgliederversammlung nicht gegeben, kann über den Auflösungsantrag auch im
    Umlaufverfahren (elektronisch, mit Fax oder Brief)  abgestimmt werden. Für die Abstimmung werden alle Rückantworten
    berücksichtigt, die innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Umlaufbeschlusses im Vereinsbüro einlangen.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
    Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven
    das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
    gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) oder einem ähnlichen Verein zur Verfügung gestellt werden.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
    Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu
    verwenden.
4. Das letzte Präsidium hat die Auflösung des Vereins binnen 4 wochen nach Beschlußfassung der zuständigen
    Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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