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Vereinsstatuten |
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MFA - Maintenance and Facility Management Society of |
| § 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr |
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1. Der Verein führt den Namen „Maintenance and Facility Management Society of Austria – Verein zur Förderung |
| § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
| 1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch die Unterstützung und Förderung von Wissenstransfer, Forschung, Aus- und Weiterbildung im Bereich Instandhaltung, Facility Management und Technischer Service. 2. Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel, wie Veranstaltungen, Arbeitsgruppen, usw. sowie materielle Mittel, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen, Gebühren für die Benützung von vereinseigenen Einrichtungen und Erlösen aus Vereinsaktivitäten erreicht werden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| § 3 Ziele |
| Ziel des Vereins ist es, Wissen im Bereich Instandhaltung und Facility Management transparent zu machen, Wissenstransfer zu bzw. zwischen Vereinsmitgliedern zu unterstützen, Wissen durch anwendungsorientierte Forschung zu systematisieren und qualitativ weiterzuentwickeln. Dies geschieht u.a. durch: 1. Sammeln von Daten und Kennzahlen im Bereich der Instandhaltung und Facility Management und das zur Verfügung stellen dieser Daten für die Vereinsmitglieder. 2. Anregung, Vorbereitung, wissenschaftliche Bearbeitung und Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung in allen Bereichen der Instandhaltung und des Facility Managements. 3. Förderung von Erkenntnissen, Kontakten und Kooperationen durch Initiierung von themenspezifischen Arbeitsgruppen, regelmäßigen Veranstaltungen für Erfahrungsaustausch. 4. Information der Vereinsmitglieder über einschlägige Erkenntnisse und Entwicklungen. 5. Förderung und Durchführung einschlägiger Forschungsvorhaben mit dem Ziel, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Instandhaltung und Facility Management zu gewinnen, Wissen systematisch aufzuarbeiten, zur Verfügung zu stellen und zur Aus- und Weiterbildung zu nutzen. 6. Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation der Vereinsmitglieder gegenüber anderen nationalen und internationalen Verbänden. |
| § 4 Vereinsämter |
| 1. Vereinsämter sind Ehrenämter. Vereinsämter sind das Präsidium, das Kuratorium, der Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht sowie der Schriftführer. 2. Durch die Ausübung des Vereinsamtes entstandene Aufwendungen (ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit) werden vergütet. 3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann hauptamtliches Personal eingestellt werden. 4. Die operative Umsetzung der Vereinsziele sowie der damit verbundenen Aktivitäten obliegt der Geschäftsführung. |
| § 5 Mitgliedschaft |
| 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. 2. Die Beitrittserklärung erfolgt als Antrag schriftlich an die Geschäftsführung. Über Ihre Annahme entscheidet die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Präsidium. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Vorschreibung durch die Geschäftsführung des Vereins fällig. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von naturlichen Personen oder durch Auflösung oder Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. 4. Die Austrittserklärung muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins gegenüber der Geschäftsführung schriftlich abgegeben werden. 5. Die Mitgliederversammlung kann solchen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von Beitragsleistungen befreit. |
| § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1. Die Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind ferner verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Das Präsidium muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. |
| § 7 Ehrungen |
| 1. Für besondere Verdienste um den Verein können die Ehrennadel in Gold bzw. die Ehrennadel in Silber verliehen werden. 2. Die Ehrungen werden vom Präsidium beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Die Ehrung kann bei vereinsschädigenden Verhalten vom Präsidíum rückgängig gemacht werden. |
| § 8 Organe |
| Die Organe des Vereins sind das Präsidium, das Kuratorium, die Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer. |
| § 9 Präsidium |
| 1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. 2. Die Mitglieder des Präsidiums werden in ihren jeweiligen Funktionen durch die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden im Gründungsjahr für ein Jahr, danach für jeweils 3 Jahre gewählt. Den Vorsitz des Präsidiums führt der Präsident. Im Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung der zweite Vizepräsident. 4. Vor Ablauf der Funktionsperiode kann eine Neuwahl des Präsidiums mit ¾-Mehrheit festgesetzt werden. 5. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, darunter der Präsident. Diese vertreten den Verein auch nach Außen. Die Vertretungsmacht ist durch Beschlüsse des gesamten Präsidiums begrenzt. 6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird das Präsidium für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes ergänzt. 7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Präsidiums sind in einem Beschlußbericht einzutragen und vom Sitzungsleiter sowie allen Teilnehmern der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift muß Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. 8. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, dabei obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: a) Leitung der Vereinsaktivitäten b) Änderung der Vereinsstatuten c) Bestellung der Geschäftsführung d) Freigabe des Arbeitsprogramms des Vereins e) Erstellung der Jahresabschlüsse und Freigabe des Jahresvoranschlages (inkl. Festlegung des Budgets für die Geschäftsführung) f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Freigabe von Finanzmitteln für Vereinsprojekte g) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses h) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung i) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins j) Erstattung der nach dem Vereinsgesetz erforderlichen Meldungen an Behörden k) Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung des Kuratoriums l) Weitere, keinem anderen Organ zugewiesene, Aufgaben |
| § 10 Kuratorium |
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1. Zur Vertiefung der Kontakte des Vereins mit Einrichtungen aus Wissenschaft, Wirtschaft und dem Kommunalwesen, zur |
| § 11 Mitgliederversammlung |
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1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über: |
| § 12 Geschäftsführung |
| 1. Die Geschäftsführung wird vom Präsidium für einen Zeitraum von 3 Jahren bestellt und hat im Auftrag des Präsidiums insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Management einer handlungsfähigen Vereinsstruktur b) Bereitstellung und zielkonforme Erweiterung des Leistungsangebotes des Vereins c) Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen d) Erstellung des Arbeitsprogramms des Vereins und Abstimmung (Einholen der Freigabe) mit dem Präsidium e) Erstellung der Jahresabschlüsse und des Jahresvoranschlages sowie dessen laufende Überwachung und Aktualisierung f) Organisatorische Vorbereitung der Mitgliederversammlung g) Systematische (Weiter)Entwicklung des Vereins gemäß des Arbeitsprogramms 2. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach außen. Vermögenswerte Dispositionen, die einen Betrag von € 5.000,- überschreiten, bedürfen der Gegenzeichnung durch ein Präsidiumsmitglied. Um möglichen Schaden abzuwenden und den Verein vor größeren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, ist der Geschäftsführer befugt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon ist dem Präsidium unmittelbar Bericht zu erstatten. Dieser bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 3. Alle Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes sowie Schriftstücke mit verbindlichen Erklärungen, mit denen Rechte und Pflichten für den Verein begründet oder aufgegeben werden, sind vom Geschäftsführer und vom Präsidenten des Vereins gemeinsam zu zeichnen. Die Zeichnungen aller anderen Schriftstücke erfolgt durch den Geschäftsführer. 4. Geschäftsführung und Präsidium stimmen die in Punkt 1 genannten Aufgabeninhalte und deren Erreichung sowie den aktualisierten Jahresvoranschlag des Vereins halbjährlich ab. 5. Zur Umsetzung der vereinbarten Aufgaben erhält die Geschäftsführung ab dem Jahr 2005 ein halbjährlich definiertes Budget. Dessen Höhe wird entsprechend der geplanten Einnahmen und des Arbeitsprogramms des Vereins vom Präsidium freigegeben. Das Budget beträgt 50% der Vereinseinnahmen in den Jahren 2004 und 2005; danach erfolgt eine vom Präsidium festzulegende Begrenzung nach oben. 6. Im Gründungsjahr 2004 erhält die Geschäftsführung monatlich 50% der im Vormonat erzielten und auf das Konto des Vereins eingegangenen Vereinseinnahmen. 7. Die Geschäftsführung verfügt über die Zeichnungsberechtigung für das Konto des Vereins. |
| § 13 Rechnungsprüfer |
| 1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Präsidiums zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. 2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. 3. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieses Ergebnis stellt die Grundlage für den Antrag zur Entlastung des Präsidiums dar. |
| § 14 Ausschüsse |
| 1. Zur Behandlung von besonderen Vereinsaufgaben können vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden. 2. Durch Ausschussmitwirkung entstandene Aufwendungen (ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit) können nach Zustimmung des Präsidiums vergütet werden. |
| § 15 Schiedsgericht |
| 1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
| § 16 Auflösung des Vereins |
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit |